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Open Access Policy der Universität Graz

Rektoratsbeschluss vom 14.2.2019

“Our mission of disseminating knowledge is only half complete if the information is not made widely and readily available to society. New possibilities of knowledge dissemination not only through the classical form but also and increasingly through the open access paradigm via the Internet have to be supported. We define open access as a comprehensive source of human knowledge and cultural heritage that has been approved by the scientific community.”
(Berlin Declaration on Open Access to Knowledge in the Sciences and Humanities, 22.10.2003)

Die Universität Graz sieht es als Teil ihrer gesellschaftlichen Verantwortung, den freien Zugang zu wissenschaftlicher Literatur und Forschungsergebnissen ihrer WissenschafterInnen sowie zu Objekten des kulturellen Erbes zu gewährleisten. Sie fördert daher das Bemühen ihrer WissenschafterInnen um Open Access zur weiteren Verbreitung von Forschungsergebnissen und als Ausdruck einer guten wissenschaftlichen Praxis.

Als Unterzeichnerin der Berlin Declaration on Open Access to Knowledge in the Sciences and Humanities und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen sowie in Unterstützung der
Wissenschaftspolitik der EU erlässt die Universität Graz die folgende Open Access Policy:

1. Die Universität Graz empfiehlt ihren Angehörigen nachdrücklich, ihre wissenschaftlichen Publikationen grundsätzlich in qualitätsgesicherten Open Access-Medien zu veröffentlichen. Begründete Ausnahmen sind vor allem Buchpublikationen im GSK-Bereich und (zumindest kurzfristig noch) strategische Platzierungen in high-impact-journals. Weiters erwartet die Universität Graz von ihren Angehörigen, dass sie bereits veröffentlichte Publikationen nach Ablauf der entsprechenden Embargofristen im institutionellen Repositorium uni≡pub Open Access verfügbar machen, sofern dem keine schwerwiegenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Hindernisse entgegenstehen.

2. Die Universität Graz weist ihre Angehörigen ausdrücklich darauf hin, bei Veröffentlichungen aller Art auf urheberrechtliche Bestimmungen zu achten. Nach Möglichkeit sollen Verwertungsrechte an Publikationen, insbesondere ein Zweitveröffentlichungsrecht, vertraglich vorbehalten werden.

3. Die Universität Graz unterstützt das Engagement ihrer Angehörigen als HerausgeberInnen von und GutachterInnen für qualitätsgesicherte Open-Access-Medien.

4. Die Universität Graz unterstützt ihre Angehörigen in allen organisatorischen, finanziellen und rechtlichen Fragen zu Open Access durch

  • Information und Beratung durch das Open-Access-Team an der Universitätsbibliothek,
  • Publikationsmöglichkeiten am institutionellen Repositorium der Universität Graz und im Universitätsverlag,
  • von der Universität bereitgestellte Angebote zur Herausgabe von Open-Access-Zeitschriften,
  • die finanzielle Unterstützung ausgewählter Open-Access-Infrastrukturen und -Publikationsmöglichkeiten,
  • einen Publikationsfonds, aus dem AutorInnengebühren für Gold-Open-Access-Publikationen in qualitätsgesicherten Zeitschriften finanziert werden können, sowie durch
  • den Abschluss von Verlagsabkommen mit Open-Access-Komponente.

5. Die Universität Graz beteiligt sich auf nationaler und internationaler Ebene aktiv an Kooperationen im Bereich Open Access und informiert ihre Angehörigen kontinuierlich über aktuelle Entwicklungen im Open-Access-Bereich.

6. Die Universität Graz trägt aktiv zur Weiterentwicklung von Standards für die Erfassung und Zuordnung von Open-Access-Publikationen bei.

7. Open-Access-Publikationen werden in der Forschungsdokumentation der Universität Graz gekennzeichnet.

8. Open-Access-Publikationen werden bei der Evaluierung der Forschungsleistungen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, insbesondere auch bei Habilitations- und Berufungsverfahren, durch die Universität ausgewiesen.

9. Objekte von hoher kultureller und wissenschaftlicher Bedeutung in der Verantwortung der Universität Graz sollen systematisch digitalisiert und der Öffentlichkeit Open Access zugänglich gemacht werden.

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8010 Graz
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